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Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG
Berliner Straße 5 - 7
73770 Denkendorf, Germany
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AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG
Stand Januar 2022
§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG, im Folgenden FÖRSTER genannt, und dem Verkäufer, Lieferanten, Auftragnehmer oder Dienst- und Werkleister, nachfolgend Lieferant genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen ausdrücklich vereinbarten besonderen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AEB. Abweichende Bedingungen erkennt FÖRSTER nicht an, es sei denn, FÖRSTER stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese AEB gelten auch dann, wenn FÖRSTER in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung annimmt.
2. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen dieser AEB als vereinbart, denen nicht kollidierende Bestimmungen der AGB des Lieferanten gegenüberstehen.
Andererseits werden solche Bestimmungen der AGB des Lieferanten nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Regelungsgehalt dieser AEB übereinstimmen.
In allen anderen Fällen gilt das dispositive Recht.
3. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Verträge ohne erneute Einbeziehung. Sie gelten bis zur Stellung neuer AEB durch FÖRSTER.
4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
5 Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen durch nicht vertretungsberechtigte Personen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebotsverkehr
1. Angebote und Bemusterungen sind für FÖRSTER unentgeltlich. Im Angebot ist auf Abweichungen der Anfrage von FÖRSTER deutlich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden.
2. Unterlagen von FÖRSTER sind unverzüglich und kostenlos für FÖRSTER zurück zu senden, wenn sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.
3. Aufträge sind innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Bestelldatum durch den Lieferanten schriftlich unter Angabe der von FÖRSTER mitgeteilten Bestellnummer anzunehmen. Der Lieferant soll den Auftrag schriftlich bestätigen. Bis zum Eingang der Annahmeerklärung ist FÖRSTER berechtigt, den Auftrag zu widerrufen.
4. Bestätigte Preise gelten als Festpreise.
5. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht.
6. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang.
7. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig.
§ 3 Änderungen
1. FÖRSTER kann vor Auftragsausführung Vertragsänderungen verlangen. Die Änderungen sind einvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von FÖRSTER verlangten Änderungen sind FÖRSTER unverzüglich mitzuteilen.
2. Kann keine Einigung erzielt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt; der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz.
3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FÖRSTER nicht berechtigt, Auftragsänderungen vorzunehmen.
§ 4 Preise, Rechnungen, Zahlung
1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Klausel DDP (Delivered Duty Paid) der INCOTERMS 2020.
2. Ein im Auftrag ausgewiesener Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Einseitige Preiserhöhungen sind unzulässig.
Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Kosten der Verpackung und Versicherung sind im Preis inbegriffen.
3. Der Lieferant soll FÖRSTER keine höheren Preise berechnen und keine schlechteren Bedingungen einräumen, als anderen vergleichbaren Abnehmern.
4. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung unter Kennzeichnung von Original und Kopie unverzüglich bei Lieferung zu stellen. Sie haben die Bestellzeichen, Bestellnummer und Sachnummer zu enthalten. Soweit bekannt, soll die bestellende Person oder Abteilung und die vorgesehene Applikation angegeben werden.
Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei FÖRSTER eingegangen.
5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von FÖRSTER in Euro frei inländische Bankverbindung des Lieferanten geleistet.
6. Die Zahlung erfolgt, wenn die Rechnung fällig ist, die Ware vollständig und mangelfrei eingegangen ist oder die Leistung mangelfrei erbracht ist. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend.
Der Fristlauf für die Zahlung beginnt mit dem Tag der mangelfreien Ablieferung, der mangelfreien Leistungserbringung, dem Tag der Abnahme oder dem Tag der Fälligkeit der Rechnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.
Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.
7. Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigen vereinbarte Skontofristen nicht. Bei Skontovereinbarung erfolgt die Bezahlung gemäß Vereinbarung, mindestens aber innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
8. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit kommt FÖRSTER nicht in Zahlungsverzug. Ersatzpflicht von FÖRSTER für Verzugsschäden beschränkt sich auf die typischerweise eintretenden Schäden.
9. Sofern Vorauszahlungen vereinbart werden, ist vom Lieferanten Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung eine unbefristete Erfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch FÖRSTER wird im Übrigen von dieser Regelung nicht berührt.
10. Verschlechtert sich die Solvenz des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferant seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist FÖRSTER zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt werden.
11. Der Lieferant ist ohne die Zustimmung von FÖRSTER nicht berechtigt, Forderungen gegen FÖRSTER an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant dennoch Forderungen gegen FÖRSTER ohne Zustimmung von FÖRSTER an einen Dritten ab, kann FÖRSTER mit befreiender Wirkung sowohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten.
12. Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen FÖRSTER im gesetzlichen Umfang zu.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Lieferungen sind von FÖRSTER lediglich auf offenkundige Mängel, d.h. auf Menge, Identität sowie offensichtliche Transport- und Lagerungsschäden zu untersuchen. Weitergehende Untersuchungen werden von FÖRSTER im Wareneingang nicht geschuldet. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung erfolgt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers abzustellen.
2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht für FÖRSTER. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang für FÖRSTER tunlich ist.
3. Später anlässlich des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erkannte Mängel oder Schäden an den Lieferungen sind dem Lieferanten ebenfalls innerhalb von zehn Werktagen ab Feststellung, anzeigen. Der Lieferant verzichtet auch insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge
4. Im Falle einer berechtigten Beanstandung behält sich FÖRSTER vor, dem Lieferanten die Untersuchungs- und Rügekosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
§ 6 Lieferverkehr, Verzug, Vertragsstrafe
1. Die im Auftrag oder Abrufen genannten Termine und Fristen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins ist FÖRSTER nicht zur Abnahme verpflichtet.
Bei Lieferungen ist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung im vereinbarten Werk von FÖRSTER oder der von FÖRSTER genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle maßgebend.
Für alle Empfangs- oder Verwendungsstellen gelten folgende Warenannahmezeiten:
Montag bis Freitag: von 7:00 Uhr – 12:00 Uhr
von 12:30 Uhr – 15.30 Uhr
Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend.
Bei Werkleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend.
2. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von FÖRSTER zulässig.
Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
3. Der Lieferant hat FÖRSTER Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Menge oder Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich FÖRSTER eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder eine Zwischenlagerung bei Dritten auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgen bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlagerung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei FÖRSTER auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. FÖRSTER behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anlieferung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des vereinbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rechnung bei FÖRSTER, je nachdem, was zuletzt eintritt.
5. Bei Lieferverzug stehen FÖRSTER die gesetzlichen Ansprüche zu. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
6. Bei Rücktritt kann FÖRSTER Teillieferungen gegen Gutschrift behalten.
Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten ist FÖRSTER zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung ist FÖRSTER zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.
7. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von FÖRSTER auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.
8. Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin als „fix“ vereinbart ist oder wenn der Lieferant erklärt, auch innerhalb der Frist nicht liefern zu können.
9. Kommt der Lieferant in Verzug, so ist FÖRSTER nach Mahnung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 50% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich FÖRSTER vor. Dem Lieferanten ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird.
10. Bei Lieferverzug des Lieferanten ist FÖRSTER zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die FÖRSTER hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
11. Auf das Ausbleiben notwendiger, von FÖRSTER zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
12. Im Falle verzögerter Abnahme haftet FÖRSTER für Schadenersatzansprüche nur im Falle unseres Verschuldens.
13. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in dem alle im Auftrag enthaltenen Kennzeichnungen, insbesondere Name des Bestellers, Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos.-Nr., angegeben sind.
Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.
Der Lieferschein soll außen an der Lieferung angebracht werden und zwar entweder unter einem Aufkleber oder unter Packpapier mit dem Hinweis: „hier Lieferschein“.
Bei Importlieferungen sind der Sendung - je nach Versandart und Lieferland - alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbesondere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine, Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufügen.
14. Jede Lieferung soll FÖRSTER vorab angekündigt werden. Die Ankündigung soll Informationen enthalten über die Bestellnummer, Stückzahl, Abmessung, Gewicht, besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, Entladung, Transport und Lagerung.
Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
FÖRSTER behält sich vor, Verpackungsgut an den Lieferanten zurückzusenden.
15. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung nach Abladung durch den Lieferanten oder das Transportunternehmen an die von FÖRSTER angegebene Versandadresse oder mit Abnahme über. Dies gilt auch dann, wenn Personal von FÖRSTER beim Entladen behilflich ist.
§ 7 Höhere Gewalt
1. In den Fällen höherer Gewalt ist FÖRSTER ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis FÖRSTER die Abnahme der Ware oder Werkleistung oder die die Annahme der Leistung unmöglich macht, von der entsprechenden Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang befreit, sofern dies dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Lieferanten zugeht. Vom Lieferanten bereits erbrachte Leistungen sind diesem durch FÖRSTER unverzüglich zu erstatten.
2. "Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches FÖRSTER daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen von FÖRSTER aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit FÖRSTER nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von FÖRSTER liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von FÖRSTER nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen das Vorliegen höherer Gewalt vermutet:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
3. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter Ziffer 1 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch FÖRSTER verhindert.
4. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragspartnern dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung des jeweils anderen Vertragspartners innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich, dass der Vertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 60 Tage überschreitet.
5. Die in § 7 aufgeführten Rechte stehen FÖRSTER auch dann zu, soweit sich FÖRSTER bereits in Annahmeverzug befand, als diese Umstände eintraten.
§ 8 Produktsicherheit
1. Der Lieferant sichert die Mangelfreiheit seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen zu.
2. Der Lieferant soll sich über den Verwendungszweck seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen informieren.
3. Der Lieferant soll seine Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind.
4. Der Lieferant fügt seinen Lieferungen eine Prüfbescheinigungen und Sicherheitsdatenblätter bei.
5. Die Dienst- und Werkleistungen des Lieferanten sollen den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
§ 9 Mangel- und Schadenersatzansprüche
1. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behält sich FÖRSTER vor, pro berechtigter Reklamation eine Schadenpauschale von 100,00 € zu berechnen.
Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands und FÖRSTER der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.
2. FÖRSTER ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
Im Rahmen der Nacherfüllung ist FÖRSTER berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.
3. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von FÖRSTER gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, ist FÖRSTER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
Ist es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, ist FÖRSTER berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
4. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, ist FÖRSTER nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
5. Mangelersatz- oder Schadenersatzansprüche verjähren beim Kaufvertrag mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten FÖRSTER-Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seit der Lieferung an FÖRSTER sowie bei Dienst- und Werkleistungen mit Ablauf von 60 Monaten nach Abnahme der Dienst- oder Werkleistung.
Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
Für Lieferteile, die während Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung nicht in Betrieb bleiben oder sonst ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- oder Nutzungsunterbrechung.
Die vorbenannten Verjährungsfristen gelten auch für den Fall, dass der Lieferant eine Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat.
6. Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Rechtsmängeln der Produkte, Dienst- oder Werkleistungen verjähren in 5 Jahren ab Ablieferung an FÖRSTER oder Abnahme durch FÖRSTER.
Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist.
7. Handelt der Lieferant erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, wobei insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigung zu berücksichtigen sind, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nachgelieferte Teile die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Leistungen zur Nacherfüllung erbracht hat oder mit Abnahme.
8. Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die Folge von Sachmängeln der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung sind, stellt der Lieferant FÖRSTER frei, sofern er den Schaden zu vertreten hat.
Wird FÖRSTER aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber FÖRSTER insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen FÖRSTER und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung.
9. Von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsmängeln stellt der Lieferant FÖRSTER frei, soweit er den Mangel zu vertreten hat.
10. Der Lieferant ist verpflichtet, Aufwendungen für und Schäden durch eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführte Rückruf- oder Rücknahmeaktion zu erstatten, die Folge der Mangelhaftigkeit der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung sind.
11. Soweit der Lieferant lediglich als Händler tätig ist oder ihn an einem Schaden von FÖRSTER allein deswegen kein Verschulden trifft, weil der Schaden auf einen Mangel seines eigenen Zuliefererzeugnisses zurückzuführen ist, der für den Lieferanten nicht erkennbar war, so wird sich der Lieferant gegenüber FÖRSTER auf ein ausschließlich aus diesen Gründen nach den gesetzlichen Bestimmungen fehlendes Verschulden nicht berufen. Der Lieferant trägt insoweit gegenüber FÖRSTER die volle Verantwortlichkeit für die von ihm gelieferten Erzeugnisse oder erbrachten Arbeiten. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Lieferanten selbst, sich etwaige Regressansprüche gegen eigene Zulieferer vertraglich zu sichern.
§ 10 Versicherungsschutz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 2,5 Mio. € für Personenschäden einerseits sowie für Sach- und Produktvermögensschäden andererseits sowie eine Allgemeine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € abzuschließen und zu unterhalten.
2. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbarter Eigenschaften der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.1 ProdHV (Musterbedingungen des GDV – frühester Stand August 2008), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.2 ProdHV, Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV, Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV, Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV.
3. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland erstrecken.
4. Der Lieferant hat die Regelungen zur Modifizierung der Prüf- und Rügeobliegenheiten gemäß § 5 dieser AEB und zur Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 9 Ziffer 5 dieser AEB sowie die Regelung zur Freistellung gemäß § 9 Ziffer 8 und 9 dieser AEB seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer zur Mitversicherung im Rahmen seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung und zur Bestätigung der Deckungsunschädlichkeit vorzulegen.
5. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung der Rückrufkosten gemäß § 9 Ziffer 10 dieser AEB zusätzlich zu seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung.
6. Der Lieferant überlässt FÖRSTER spätestens mit der ersten Lieferung oder Leistung die Bestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance).
§ 11 Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Lieferanten bereits nachweislich vor der Bekanntgabe der Informationen durch FÖRSTER bekannt waren.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke und sonstigen Unterlagen behält FÖRSTER sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Insbesondere schriftliche oder per E-Mail mitgeteilte Unterlagen von FÖRSTER dürfen nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die den Auftrag von FÖRSTER ausführen. Der Lieferant sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von FÖRSTER wahren.
3. Der Lieferant ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Sämtliche von FÖRSTER überlassenen Gegenstände sind nach Ablehnung oder Abwicklung des Auftrags an FÖRSTER zurück zu geben.
4. Eine Vervielfältigung der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände, Unterlagen und sonstigen Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5. Sämtliche die Geschäftsbeziehung mit FÖRSTER betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt.
Eine auch teilweise Offenlegung des Auftrags von FÖRSTER gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch FÖRSTER erfolgen; der Lieferant soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
6. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu FÖRSTER werben.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kunden von FÖRSTER Geschäfte abzuwickeln, die dem Auftragsgegenstand entsprechen.
§ 12 Weitergabe und Auftragsübertragung an Dritte
1. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne die Einwilligung von FÖRSTER ist untersagt. Sie berechtigt FÖRSTER zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
2. Produkte, die der Bestellung von FÖRSTER entsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation, sondern für eine konkrete Applikation bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden.
§ 13 Fertigungsmittel, Eigentumsvorbehalt
1. Fertigungsmittel, die von FÖRSTER zur Verfügung gestellt, von FÖRSTER geplant oder bezahlt werden, wie Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger, bleiben im oder werden Eigentum von FÖRSTER.
Sie dürfen nicht für Lieferungen an Dritte verwendet werden, nicht vervielfältigt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von FÖRSTER bestellten Vertragsprodukte einzusetzen.
2. Sofern im Eigentum von FÖRSTER stehende Sachen von Dritten gepfändet werden, ist der Lieferant verpflichtet, FÖRSTER hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, im Eigentum von FÖRSTER stehende Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitgehendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern.
Der Lieferant tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an FÖRSTER ab. FÖRSTER nimmt die Abtretung hiermit an.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
5. Sofern von FÖRSTER Sachen beigestellt werden, behält sich FÖRSTER hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für FÖRSTER vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, FÖRSTER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt FÖRSTER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass FÖRSTER dieser anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn FÖRSTER die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn FÖRSTER von weiteren Bestellungen absehen kann.
In solchen Fällen sind FÖRSTER die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.
6. Mehraufwendungen wegen Materialfehlern und Maßabweichungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen FÖRSTER nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zu diesen Mehraufwendungen in Rechnung gestellt werden.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Überlassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und FÖRSTER Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Sachen sind FÖRSTER unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen.
8. Soweit die FÖRSTER zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, wird FÖRSTER auf Wunsch des Lieferanten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
9. Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem bei FÖRSTER lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insbesondere nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Lieferantenproduktes, erkennt FÖRSTER nicht an.
10. Gegenstände, die FÖRSTER dem Lieferanten überlässt, bleiben Eigentum von FÖRSTER und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
11. Gegenstände, die im Auftrag von FÖRSTER hergestellt werden, werden Eigentum von FÖRSTER. Diese dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von FÖRSTER geliefert werden.
§ 14 Schutzrechte
1. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Der Lieferant stellt FÖRSTER und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei, soweit er diese zu vertreten hat.
3. FÖRSTER ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
§ 15 EU-Verordnung REACH
Der Lieferant stellt sicher, dass alle verwendeten Stoffe, die unter die EU-Chemikalienverordnung REACH fallen, entsprechend dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der vertragsgegenständlichen Verwendung der Stoffe bei FÖRSTER registriert bzw. zugelassen sind. Dies gilt auch für Lieferanten außerhalb der EU. Auf unser Verlangen erbringt der Lieferant bzgl. der Erfüllung dieser Verpflichtung geeignete Nachweise.
§ 16 Bereitstellung von Daten
Der Lieferant sichert zu, dass er bei einer Speicherung oder Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten die Pflichten gemäß des BDSG sowie anderer Datenschutzbestimmungen erfüllt hat.
§ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl von FÖRSTER das für den Geschäftssitz von FÖRSTER zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Lieferanten.
2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von FÖRSTER.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit FÖRSTER und den Auftraggebern von FÖRSTER ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
4. Sollten einzelne Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt und sich im Einklang mit der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung befindet.
5. Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 18 Kontaktdaten
Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG
Berliner Straße 5
73770 Denkendorf
Fon: +49 (0) 711 934902-0
Fax: +49 (0) 711 3461740
E-Mail: info@foerster-etiketten.com
Registergericht: Amtsgericht Esslingen,
Handelsregister Nr.: HRA 212372
Persönlich haftende Gesellschafterin: E.F.D.Verwaltungs GmbH
Registergericht: Amtsgericht Esslingen
Handelsregister Nr.: HRB 214639
Geschäftsführer Birgit Förster
Steuer-Nr.: 5931400460
Ust.-ID: DE 814191783